STRUKTUR KOMMUNALPOLITIK
Der gesetzliche Rahmen für die Kommunalpolitik ist in jedem Bundesland unterschiedlich. Bei uns in Hessen gibt es nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) drei Hauptakteure, die Gemeindevertretung, den Gemeindevorstand und den Bürgermeister. Die Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die Entscheidungen (gegebenenfalls auch mit Unterstützung der Ortsbeiräte) und überwacht die Verwaltung. Der Gemeindevorstand ist das Verwaltungsorgan der Gemeinde und wird von der Gemeindevertretung gewählt. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist Leiterin/Leiter der Gemeindeverwaltung und Vorsitzende/r dieses Gemeindevorstands, das neben ihr/ihm aus der/dem Ersten Beigeordneten und weiteren sechs Beigeordneten besteht. Sie/Er vertritt zwar nach außen die Gemeinde, die wesentlichen Entscheidungen der Verwaltung werden jedoch vom Gemeindevorstand als Kollektivorgan getroffen.
Was heißt das konkret?
Alle Beschlüsse werden von der Gemeindevertretung gefasst, die bei uns in Birkenau aus 31 Personen besteht. Der Bürgermeister leistet die Vorarbeit für die Gemeindevertretung und führt deren Entscheidungen nach gefasstem Beschluss aus.
Worauf haben Sie Einfluss als Bürgerin und Bürger?
Ihre Wahl entscheidet über die Zusammensetzung der Gemeindevertretung und Sie wählen den Bürgermeister.
Was haben Sie davon, wenn Sie mich auf das Amt des Bürgermeisters wählen?
Kommunalpolitik ist ein dynamischer Organismus. Sie ist gekennzeichnet durch das Wechselspiel zwischen der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister. Ich möchte an dieser Stelle jedoch besonders unterstreichen, dass mir das Zusammenspiel zwischen Bürgerinnen und Bürgern mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ebenfalls besonders am Herzen liegt. Vor allem wünsche ich mir, dass gerade Sie somit auch zur besagten Dynamik beitragen können. Diese Interaktion ebnet meines Erachtens den Weg für Innovation.
Der zunächst entstehende Eindruck einer schwachen Stellung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gegenüber der Gemeindevertretung relativiert sich dadurch, dass ihr/ihm dennoch eine wichtige Position zuteilwird. Sie/er sollte nie aus den Augen verlieren, dass die Gemeinde als Ganzes gesehen werden muss und danach auch zu handeln ist. Die Eigenschaften „parteiübergreifend“, „kooperativ“ und „konsensschaffend“ werden für mich daher meine Amtsausführung bestimmen. Zudem ist, wie ich bereits erwähnte, die Bürgernähe essentiell, um den Dienst am Bürger optimal zu leisten. So möchte ich neben der Hauptaufgabe, die Gemeindeverwaltung führungsstark und wirtschaftlich zu verantworten, meine Einflussnahme auf die Gemeindethemen durch eben diese Bürgernähe in die Richtung bewegen, die im Sinne der Gemeinde ist. Stützen werde ich mich dabei auch auf die Fachkompetenz der jeweiligen Experten in der Verwaltung, die dadurch neben Ihnen als Bürgerschaft ebenfalls impulsgebend sein wird
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite unserer Gemeinde unter
https://www.birkenau.de/Startseite/Politik/K147.htm
Wenn Sie sich für weitere Details zu den drei Hauptakteuren interessieren, finden Sie hier die relevanten Auszüge aus der Hessischen Gemeindeordnung.
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
§ 70
Aufgaben des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Gemeindevorstands vor und führt sie aus, soweit nicht Beigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind. Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Er verteilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Gemeindevorstands.
(2) Soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung des Bürgermeisters oder wegen der Bedeutung der Sache der Gemeindevorstand im Ganzen zur Entscheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem Bürgermeister und den zuständigen Beigeordneten selbständig erledigt.
(3) Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung des Gemeindevorstands nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Er hat unverzüglich dem Gemeindevorstand hierüber zu berichten.
§ 50
Aufgaben der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss übertragen. Dies gilt jedoch nicht für die in § 51 aufgeführten Angelegenheiten. Die Übertragung bestimmter Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand kann in der Hauptsatzung niedergelegt werden. Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung sie auf andere Gemeindeorgane übertragen hat, jederzeit an sich ziehen. Ist die Übertragung in der Hauptsatzung niedergelegt, ist die Vorschrift des § 6 Abs. 2 zu beachten.
(2) Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde, mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2, und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen. Sie kann zu diesem Zweck in bestimmten Angelegenheiten vom Gemeindevorstand in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihr gebildeten oder bestimmten Ausschuss fordern; der Ausschuss ist zu bilden oder zu bestimmen, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreter oder eine Fraktion verlangt. Gemeindevertreter, die von der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 25). haben kein Akteneinsichtsrecht. Die Überwachung erfolgt unbeschadet von Satz 2 durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung, durch schriftliche oder elektronische Anfragen und aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Gemeindevorstands an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die Vorsitzenden der Fraktionen. Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter und der Fraktionen zu beantworten.
(3) Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.
§ 66
Aufgaben des Gemeindevorstands
(1) Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere
1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,
3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,
4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
5. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
7. die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.
(2) Der Gemeindevorstand hat die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.
Kontaktieren Sie mich.
Ich freue mich auf Sie.
Milan Mapplassary
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69488 Birkenau
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